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FĂŒr den Nachweis, dass Sie Ihr Gewerbe auch ausĂŒben dĂŒrfen, sind bei der Gewerbeanmeldung in vielen FĂ€llen weitere Schritte und Unterlagen notwendig.
Erfordert Ihr Gewerbebetrieb beispielsweise einen nach Art und Umfang in kaufmĂ€nnischer Weise eingerichteten GeschĂ€ftsbetrieb (BuchfĂŒhrung, FirmenfĂŒhrung, kaufmĂ€nnische Ordnung der Vertretung und Haftung), sind Sie in jedem Fall Kaufmann und zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.
FĂŒr bestimmte Gewerbe wird ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister verlangt.Darin steht,ob eine juristische oder eine Einzelperson schon einmal gegen gewerberechtliche Bestimmungen verstoĂen hat. DenAuszug benötigen Sie alsNachweis der persönlichen ZuverlĂ€ssigkeit.Ohne ihn kann die zustĂ€ndige Stelle nicht prĂŒfen, ob Sieeine Genehmigung fĂŒrein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z.B. GaststĂ€ttenbetrieb oder MaklertĂ€tigkeit) erhalten.
Im Bereich des Handwerks ist der
nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natĂŒrlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet.
Wenn Sie ein zulassungsfreies oder ein handwerksÀhnliches Gewerbe anmelden möchten, trÀgt die zustÀndige Handwerkskammer Sie nicht in die Handwerksrolle, sondern in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksÀhnlichen Gewerbes" ein.
SindSie im Bereich der Versicherungsvermittlung tĂ€tig, mĂŒssen Sie sichunter UmstĂ€nden in das Vermittlerregister eintragen.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zustÀndigen Stellen. Das Finanz und Wirtschaftsministeriumhat ihn am 26.04.2016 freigegeben.