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Sie halten eine Entscheidung eines Unternehmens des Finanzdienstleistungssektors wie einer Bank, Bausparkasse oder Versicherung fĂŒr fehlerhaft? Dann können Sie eine Beschwerde bei der Bundesanstalt fĂŒr Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einreichen.
Hinweis: Die BaFin fĂŒhrt die Aufsicht ĂŒber Banken und Finanzdienstleister, Versicherungen und den Wertpapierhandel. Sie ist eine Verwaltungsbehörde, aber weder Schiedsstelle noch Gericht. Daher fĂ€llt sie keine verbindlichen Entscheidungen ĂŒber einzelne Verbraucherbeschwerden. Sie können dort nur Beschwerden ĂŒber einen möglichen Missstand in einem Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors einbringen. Geld, das Sie zum Beispiel durch WertpapiergeschĂ€fte verloren haben, kann die BaFin nicht zurĂŒckerstatten.
Tipp: Die BaFin empfiehlt, zunÀchst eine Beschwerde beim Unternehmen selbst einzureichen und eine schriftliche Entscheidung der GeschÀftsleitung einzuholen, bevor Sie weitere Schritte unternehmen.
Sollten Sie eine Rechtsberatung brauchen, wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale Baden-WĂŒrttemberg e.V. oder an RechtsanwĂ€ltinnen und RechtsanwĂ€lte. Möglichkeiten einer auĂergerichtlichen Streitschlichtung bestehen bei den jeweiligen Ombudsleuten der Branche; siehe auch unter der Rubrik "Sonstiges".
Achtung: Manche Ombudsleute nehmen einen Fall zur Schlichtung nur an, wenn in der Sache noch keine Beschwerde bei der BaFin eingelegt wurde.
die Bundesanstalt fĂŒr Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Achtung: Die Aufsicht ĂŒber selbstĂ€ndige Finanzanlagenvermittler, die Beratung zu beziehungsweise Vermittlung von Anteilen oder Aktien an inlĂ€ndischen, auslĂ€ndischen oder EU-Investmentvermögen, Unternehmensbeteiligungen, Anteilen an Treuhandvermögen, Genussrechten oder Namensschuldverschreibungen betreiben, sowie ĂŒber Versicherungsberater und -vermittler obliegt den Industrie- und Handelskammern (IHK).
ZustĂ€ndige Aufsichtsbehörden ĂŒber Immobilienmakler, Darlehensvermittler, BautrĂ€ger und Baubetreuer sind die LandratsĂ€mter und Stadtkreise.
Tipp: Ob ein bestimmtes Unternehmen der Aufsicht der BaFin unterliegt, können Sie telefonisch erfragen.
Sie können sich mit Brief, Fax oder E-Mail beschweren. Legen Sie die Beschwerde am besten schriftlich ein, da die BaFinKopien der wesentlichen Unterlagen benötigt.
FĂŒr Beschwerden gegen Versicherungen oder Banken können Sie das jeweilige Online-Beschwerdeformular nutzen. Die Formulare stehen Ihnen auf dieser Seite auf dem Reiter "Formulare & Onlinedienste" zur VerfĂŒgung.
Ihre Beschwerde sollte folgende Angaben enthalten:
Hinweis: Sie können sich bei der Beschwerde vertreten lassen. Den Vertreter oder die Vertreterin mĂŒssen Sie dazu schriftlich bevollmĂ€chtigen.
Die BaFin prĂŒft den Sachverhalt, klĂ€rt ihn wenn nötig weiter auf und hört das Unternehmen an. FĂŒr das weitere Verfahren gibt es zwei Möglichkeiten:
fĂŒr das Beschwerdeverfahren selbst: keine
Eigene Kosten wie zum Beispiel fĂŒr Porto, Telefonate und Vertretung mĂŒssen Sie selbst tragen.
Sie können sich jederzeit beschweren. Beachten Sie aber, dass gesetzliche oder vertragliche Fristen, zum Beispiel Zahlungs-, Melde- oder VerjÀhrungsfristen trotz Ihrer Beschwerde weiterlaufen.
Viele Finanzdienstleistungsunternehmen oder -verbĂ€nde haben eigene Ombuds- oder Schlichtungsstellen, die sich mit Beschwerden in ihrem Bereich beschĂ€ftigen und StreitfĂ€lle auĂergerichtlich schlichten. Diese Schlichtungsstellen sind oft bei den InteressenverbĂ€nden angesiedelt, den die jeweiligen Unternehmen angehören. Die Ombudsleute selbst sind jedoch unabhĂ€ngig.
Manche dieser Schlichtungsstellen können bis zu einem bestimmten Streitwert (in der Regel5.000 Euro) Entscheidungen treffen, die fĂŒr die Unternehmen verbindlich sind. Andere wiederum dĂŒrfen nur unverbindliche Empfehlungen abgeben.
Adressen der wichtigsten Ombuds- und Schlichtungsstellen finden Sie auf den Internetseiten der BaFin.
Informationen zu Möglichkeiten einer Streitschlichtung im Zusammenhang mit dem Kapitalanlagegesetzbuch finden Sie dort in einer eigenen Rubrik.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zustĂ€ndigen Stellen. Das Ministerium fĂŒr LĂ€ndlichen Raum und Verbraucherschutz hat dessen ausfĂŒhrliche Fassung am 25.10.2013 freigegeben.