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Hat Ihr Schuldner oder Ihre Schuldnerin den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat,können Sie ein EuropĂ€isches Mahnverfahren durchfĂŒhren. Das gilt nicht fĂŒr DĂ€nemark.
Je nach Höhe Ihrer Forderung ist dies
Damit können SieForderungen mit grenzĂŒberschreitendem Bezug einfacher, schneller und mit geringeren Kosten durchsetzen.
Wenn Sie unsicher sind, ob die Verfahren in Ihrem Fall geeignet sind, nutzen Sie den Assistenten.
Der durch das EuropÀische Mahnverfahren erlangte Titel wird in der ganzen EU bis auf DÀnemark anerkannt.
Alternativkönnen Sie weiterhinIhre Forderung mit den herkömmlichen nationalen Gerichtsverfahren (Zivilklage, gerichtliches Mahnverfahren) geltendmachen und auf dieser Grundlage gegen Ihren Schuldner oder Ihre Schuldnerinim Ausland vollstrecken.
im EU-Ausland:
in Deutschland (fĂŒr Antragstellende mit Wohn- beziehungsweise GeschĂ€ftssitz in anderen EU-Mitgliedstaaten):
Hinweis: Auf den Seiten der EuropĂ€ischen Kommission wird die gerichtlicheZustĂ€ndigkeit in der EU ausfĂŒhrlich dargestellt. Welches Gericht in dem jeweiligen Mitgliedstaat zustĂ€ndig ist, bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht. Informationen hierzu finden Sie im "EuropĂ€ischen Gerichtsatlas fĂŒr Zivilsachen" unter dem Stichwort "zustĂ€ndige Gerichte". WĂ€hlen Sie dort den Mitgliedstaat aus, in dem der Schuldner oder die Schuldnerin den Wohnsitz hat.
Voraussetzungen sind:
keine
Sie mĂŒssen den EuropĂ€ischen Zahlungsbefehl mit dem Formular "Formblatt A - Antrag auf Erlass eines EuropĂ€ischen Zahlungsbefehls" beantragen.
Das Formblatt erlĂ€utert, ob das EuropĂ€ische Mahnverfahren in Ihrem Fall in Betracht kommt und hilft Ihnen, das richtige Gericht zu finden. Sie mĂŒssen die Parteien und Art und Höhe der Forderung sowie die Beweismittel angeben. Sie können den Antrag ohne einen Anwalt stellen.
Wie, in welcher Sprache und auf welchem Weg Sie den Antrag einreichen können, kann je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sein. Ob Sie den Antrag z.B. online, mit der Post oder per Fax ĂŒbermitteln können, erfahren Sie unter dem Stichwort "Mitteilungen der Mitgliedstaaten". Dazu geben Sie den Mitgliedstaat, die Postleitzahl und die Kommune des Wohn- oder GeschĂ€ftssitzes des Schuldners oder der Schuldnerin ein.
FĂŒr Deutschland erhalten Sie weitere Informationen bei dem fĂŒr das EuropĂ€ische Mahnverfahren zentral zustĂ€ndigen Amtsgericht Wedding in Berlin.
Haben Sie den Antrag ordnungsgemÀà gestellt, erlĂ€sst das Gericht innerhalb von 30 Tagen den EuropĂ€ischen Zahlungsbefehl und stellt ihn dem Schuldner oder der Schuldnerin zu. Der Schuldner oder die Schuldnerin kann innerhalb von 30 Tagen Einspruch gegen den EuropĂ€ischen Zahlungsbefehl einlegen. In diesem Fall wird das Verfahren vor den zustĂ€ndigen Gerichten gemÀà den nationalen Regeln eines Zivilprozesses weitergefĂŒhrt.
Achtung: Dadurch können zusĂ€tzliche Kosten fĂŒr Sie entstehen.
Ohne den Einspruch kann der EuropĂ€ische Zahlungsbefehl in der ganzen EU auĂer inDĂ€nemark vollstreckt werden.
Die GerichtsgebĂŒhren des EuropĂ€ischen Mahnverfahrens und des sich daran eventuell anschlieĂenden Gerichtsverfahrens richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften. In Deutschland hĂ€ngen die GebĂŒhren von der Höhe Ihrer Forderung ab.
Ihr Zahlungsanspruch darf noch nicht verjÀhrt sein.
Weitere Informationen finden Sie auf dem europÀischen Justizportal.
Der Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zustĂ€ndigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausfĂŒhrliche Fassung am 13.03.2015 freigegeben.