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FĂŒr den Besuch einer Kindertageseinrichtung kann deren TrĂ€ger KostenbeitrĂ€ge festsetzen. Das Jugendamt kann den Kostenbeitrag ganz oder teilweise ĂŒbernehmen, wenn die Belastung Ihnen nicht zuzumuten ist. Die GebĂŒhrenermĂ€Ăigung und die GebĂŒhrenbefreiung hĂ€ngen von der Höhe Ihres Einkommens ab. Sie ist fĂŒr alle Arten von Kindertageseinrichtungen möglich, z.B. Kinderkrippe, Kindergarten, Hort.
Hinweis: ZusĂ€tzliche Aufwendungen wie Essensgelder und Ăhnliches ĂŒbernimmt das Jugendamt in der Regel nicht.
Das örtliche Jugendamt (TrÀger der öffentlichen Jugendhilfe)
Jugendamt ist,
Hinweis: Die StÀdte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher TrÀger der Jugendhilfe selbst wahr.
Folgende Voraussetzungen mĂŒssen erfĂŒllt sein, damit das Jugendamt die Kosten teilweise oder ganz ĂŒbernimmt:
Informieren Sie sich vorab bei der zustÀndigen Stelle. Eine Auflistung finden Sie in der Regel auch auf dem Antragsformular.
Sie mĂŒssen die ErmĂ€Ăigung beziehungsweise Befreiung der GebĂŒhren bei der zustĂ€ndigen Stelle schriftlich beantragen. Die verschiedenen TrĂ€ger stellen unterschiedliche Formulare dafĂŒr zur VerfĂŒgung. Teilweise können Sie diese im Internet abrufen.
Landratsamt Esslingen
Pulverwiesen
11
73728
Esslingen am Neckar
Telefon: 0711/3902-0
Fax: 0711/3902-1030
lra(@)lra-es.de
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zustÀndigen Stellen. Das Kultusministerium hat ihn am 24.10.2017 freigegeben.