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FĂŒr den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten FĂ€llen eine Erlaubnis erforderlich. Sie wollen gewerbsmĂ€Ăig oder selbststĂ€ndig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instand setzen? Dann benötigen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis.
die Kreispolizeibehörde
Kreispolizeibehörde ist, je nach Standort der BetriebsstĂ€tte das Landratsamt, die GroĂe Kreisstadt oder die Verwaltungsgemeinschaft.
Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer BetriebsstÀtte an.
FĂŒr die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis mĂŒssen Sie
können Sie bei Bedarf durch eine PrĂŒfung bei der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart erlangen. Die Fachkunde gilt als vorhanden, wenn Sie die Voraussetzungen fĂŒr die Eintragung eines BĂŒchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfĂŒllen.
Sie mĂŒssen die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis bei der zustĂ€ndigen Stelle beantragen. ZustĂ€ndig ist je nach Standort Ihrer BetriebsstĂ€tte das Landratsamt, die GroĂe Kreisstadt oder die Verwaltungsgemeinschaft. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.
Hinweis: Die zustĂ€ndige Behörde prĂŒft, ob Sie die erforderliche ZuverlĂ€ssigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende AuskĂŒnfte ein:
Den Nachweis der persönlichen Eignung, der Fachkunde, des BedĂŒrfnisses und der GewerbsmĂ€Ăigkeit mĂŒssen Sie selbst erbringen. Hat die zustĂ€ndige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein amts- oder fachĂ€rztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis verlangen.
Die Höhe der GebĂŒhren richtet sich nach der kommunalen GebĂŒhrenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zustĂ€ndigen Behörde.
Die Erlaubnis wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie erlischt, wenn Sie die genehmigte TĂ€tigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis beginnen. Dies gilt auch, wenn Sie die genehmigte TĂ€tigkeit ein Jahr lang nicht ausĂŒben.
Sie mĂŒssen ein Waffenherstellungsbuch fĂŒhren, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib hervorgeht.
Stellvertretungserlaubnis
Wollen Sie fĂŒr Ihr erlaubnisbedĂŒrftiges Waffengewerbe eine Stellvertretung oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung/unselbstĂ€ndigen Zweigstelle beauftragen? Dann benötigen Sie dazu eine Stellvertretungserlaubnis. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn auch die Stellvertretung die erforderliche ZuverlĂ€ssigkeit, die persönliche Eignung und die Fachkunde besitzt.
Anzeigepflichten
Als Inhaberin oder Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis mĂŒssen Sie bei der zustĂ€ndigen Stelle innerhalb von zwei Wochen folgende Ănderungen anzeigen:
Bei Aufnahme oder Eröffnung mĂŒssen Sie die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen angeben. AuĂerdem mĂŒssen Sie die Einstellung oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person anzeigen. Bei juristischen Personen ist der Wechsel einer durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person anzuzeigen.
Landratsamt Esslingen
Pulverwiesen
11
73728
Esslingen am Neckar
Telefon: 0711/3902-0
Fax: 0711/3902-1030
lra(@)lra-es.de
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zustĂ€ndigen Stellen. Das Innenministerium und das Wirtschaftsministerium haben dessen ausfĂŒhrliche Fassung am 16.06.2017 freigegeben.