Die Gemeinden sind grundsĂ€tzlich zustĂ€ndig fĂŒr die Abwasserbeseitigung. Personen, bei denen das Abwasser anfĂ€llt, sind verpflichtet, dieses den Gemeinden zu ĂŒberlassen.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Darunter fĂ€llt auch Niederschlagswasser, welches dezentral, das bedeutet auf dem eigenen GrundstĂŒck, entsorgt wird. In diesen FĂ€llen mĂŒssen die GrundstĂŒckseigentĂŒmerinnen und GrundstĂŒckseigentĂŒmer - auch Unternehmen - fĂŒr die ordnungsgemĂ€Ăe Beseitigung und Behandlung des Niederschlagswassers sorgen.
Ist ein GrundstĂŒck nicht an die Kanalisation angeschlossen, mĂŒssen Sie Niederschlagswasser
- durch ortsnahe Versickerung oder
- ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches GewÀsser beseitigen. soweit dies mit vertretbarem Aufwand und schadlos möglich ist.
FĂŒr die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser benötigen Sie eine Erlaubnis. In bestimmten FĂ€llen ist die Beseitigung erlaubnisfrei. Bei FlĂ€chen gröĂer als 1200 Quadratmeter mĂŒssen Sie sie jedoch anzeigen. Ausnahmen sind möglich.
Generelle Zuständigkeit:
die untere Wasserbehörde
Untere Wasserbehörde ist
- wenn sich Ihr Unternehmen in einem Stadtkreis befindet: die Stadtverwaltung
- wenn sich Ihr Unternehmen in einem Landkreis befindet: das Landratsamt
Voraussetzungen:
Eine Erlaubnis benötigen Sie
- im Fassungsbereich (Zone I) und in der engeren Schutzzone (Zone II) von Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten,
- auf FlÀchen schÀdlicher BodenverÀnderungen, VerdachtsflÀchen, Altlast- und altlastverdÀchtigen FlÀchen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes und
- fĂŒr Niederschlagswasser von
- nicht beschichteten oder
- in Àhnlicher Weise behandelten kupfer-, zink- oder bleigedeckten DÀchern.
Die schadlose dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser ist in folgenden FĂ€llen erlaubnisfrei:
- Das Niederschlagswasser fÀllt auf den folgenden FlÀchen an:
- DachflÀchen
Ausnahme: DachflÀchen in Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit vergleichbaren Nutzungen
- befestigte GrundstĂŒcksflĂ€chen
Ausnahme: gewerblich, handwerklich und industriell genutzte FlÀchen
- öffentliche StraĂen, die als OrtsstraĂen der ErschlieĂung von Wohngebieten dienen, und öffentliche StraĂen auĂerhalb der geschlossenen Ortslage
Ausnahme: Fahrbahnen und ParkplĂ€tze von mehr als zweistreifigen StraĂen
- beschrĂ€nkt öffentliche Wege und Geh- und Radwege, die Bestandteil einer öffentlichen StraĂe sind
- Sie versickern das Wasser flÀchenhaft oder in Mulden auf mindestens 30 Zentimeter mÀchtigem bewachsenen Boden in das Grundwasser.
- Die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser ist in bauplanungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen.
Die erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser mĂŒssen Sie anzeigen,
- wenn es von befestigten oder bebauten FlÀchen von mehr als 1.200 Quadratmetern stammt und
- die Wasserbehörde nicht bereits in anderen Verfahren Kenntnis von dem Vorhaben erlangt hat.
Ausnahmen sind möglich.
Unterlagen:
- ErlĂ€uterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens nach Art, Umfang, Zweck, Angaben, z.B. ĂŒber die Dachdeckung)
- Ăbersichtslageplan
- Bemessung der Versickerungsanlage nach dem DWA-DVWK-Arbeitsblatt A 138
- Ermittlung der Wassermengen unter Angabe
- des Bemessungsregens
- der FlĂ€chengröĂen und
- Art der FlÀchenbefestigung
- Lageplan mit Darstellung der EntwĂ€sserung einschlieĂlich der Versickerungsanlagen beziehungsweise der Ableitung bis zum GewĂ€sser
- Detailzeichnung der Versickerungsanlage (Querschnitt mit Aufbau der Bodenschichten und Angabe des mittleren beziehungsweise höchsten Grundwasserstandes) beziehungsweise Schnittzeichnung der Einleitungsstelle ins GewÀsser (Einleitungsbauwerk)
Hinweis: Im Einzelfall mĂŒssen Sie weitere Unterlagen vorlegen.
Ablauf:
Die Erlaubnis zur dezentralen Beseitigung von Niederschlagswassern mĂŒssen Sie schriftlich bei der zustĂ€ndigen Stelle beantragen.
Die Anzeige einer erlaubnisfreien Einleitung von Niederschlagswasser mĂŒssen Sie ebenfalls schriftlich bei der zustĂ€ndigen Stelle einreichen.
Kosten:
- nach Verwaltungsaufwand und
- Ihrem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse
Rechtsgrundlage:
Zuständige Ansprechpartner und Behörden:
Landratsamt Esslingen
Pulverwiesen
11
73728
Esslingen am Neckar
Telefon: 0711/3902-0
Fax: 0711/3902-1030
lra(@)lra-es.de
Lebenslagen:
Freigabevermerk:
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zustĂ€ndigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausfĂŒhrliche Fassung am 30.08.2015 freigegeben.